Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen CPF Distribution GmbH
Stand: 1. Januar 2022
§ 1. |
Geltung |
1.1 |
Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der CPF Distribution GmbH (nachfolgend: „Käufer“) mit ihren Verkäufern und Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“), nach denen der Vertragspartner Lieferungen oder Leistungen erbringt. |
1.2 | Es gelten ausschließlich – auch für zukünftige Geschäfte – diese allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses schriftliche Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung des Vertragspartners in Kenntnis der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners. |
1.3 | Rechte, die dem Käufer gegenüber dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften über die Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinausgehend zustehen, bleiben unberührt. |
§ 2. |
Vertragsschluss und Lieferung |
2.1 | Ein Vertrag mit dem Käufer kommt nur zustande, wenn der Auftrag schriftlich vom Käufer erteilt wird. Sofern nicht im Einzelfall vom Vertragspartner ausdrücklich anderweitig bestimmt, ist der Vertragspartner an sein Angebot für einen Zeitraum von vier Wochen ab Zugang des Angebots beim Käufer gebunden. Schweigen des Käufers auf ein Angebot des Vertragspartners gilt nicht als Zustimmung oder Annahme. |
2.2 | Gibt der Käufer eine Bestellung auf, ohne dass ein Angebot des Vertragspartners vorausgegangen ist, kommt der Vertrag durch schriftliche Annahme der Bestellung durch den Vertragspartner zustande. Der Vertragspartner hat die schriftliche Annahme innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung zu erklären. |
2.3 | Beabsichtigt der Vertragspartner, die Produktion der vertragsgegenständlichen Ware zu ändern oder einzustellen, hat er dem Käufer dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern die letzte Bestellung der Ware nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die vertragsgegenständliche Ware mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Mitteilung noch an den Käufer lieferbar ist. |
2.4 | Die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Innerhalb der Frist muss die Ware am Erfüllungsort eingegangen sein. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarten Liefer-/Leistungszeiten nicht einhalten kann. Die Zustimmung zu einem neuen Termin gilt nicht als Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins. Die Ansprüche auf Rücktritt und Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz wegen verspäteter Leistung, bleiben davon unberührt. |
2.5 | Gerät der Vertragspartner in Verzug, ist der Käufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettopreises pro Werktag zu fordern, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der Lieferung/Leistung. Der Käufer ist auch berechtigt, die Vertragsstrafe statt oder neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens und ein etwaiges Rücktrittsrecht bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, wird die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht. |
2.6 | Erbringt der Vertragspartner eine wesentliche Lieferung/Leistung bei einem Sukzessivlieferungsvertrag oder anderen Teillieferungsverträgen nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. |
2.7 | Die Lieferung/Leistung von Teilmengen, Mehr- oder Minderlieferungen ist nicht zulässig, wenn der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
2.8 | Der Vertragspartner ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Käufer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Lieferanten des Vertragspartners gelten als dessen Erfüllungsgehilfen. |
2.9 | Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Lieferanten. |
2.10 | In Ermangelung einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist kein Bestimmungsort angegeben, erfolgt die Leistung/Lieferung an das Kühlhaus Am Altenwerder Kirchtal 4 in 21129 Hamburg, Deutschland. |
2.11 | Für jede Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe des Datums, Inhalt der Lieferung, der Bestellnummer des Käufers und des Bestelldatums sowie der Verpackungsart und des Gewichts beizufügen sowie eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Fehlt der Lieferschein oder die Versandanzeige oder sind sie unvollständig, hat der Käufer die sich daraus ergebenden Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. |
2.12 | Der Vertragspartner garantiert, dass er alle einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften sowie relevante Ausfuhrund Einfuhrmodalitäten einhält und dem Käufer die hierzu erforderlichen Dokumente rechtzeitig beschafft. Insbesondere stellt der Vertragspartner die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicher und beschafft dem Käufer die insoweit für die Nutzung von Kontingenten benötigten Dokumente. Für den Fall, dass diese Dokumente nicht zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware vorliegen, kann der Käufer die daraus entstehenden Schäden, z.B. Kautionsverlust und Wertdifferenzen, vollständig vom Vertragspartner ersetzt verlangen. |
2.13 | Der Vertragspartner stellt die Rückverfolgbarkeit der gelieferten Waren sicher und übermittelt dem Käufer die entsprechenden Unterlagen. |
2.14 | Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache gehen erst mit Übergabe am Erfüllungsort oder mit Abnahme auf Käufer über. |
§ 3. |
Preise, Zahlung |
3.1 | Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt alle Leistungen und Nebenleistungen sowie alle Nebenkosten des Vertragspartners ein. Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. |
3.2 | Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Käufer seine Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung anweist. |
3.3 | Auf der Rechnung ist stets die Bestellnummer des Käufers und das Bestelldatum anzugeben. Bei Übersendung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung oder bei Nicht- oder Schlechtleistung ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung/Rechnungsübersendung ohne Verlust von Skonti zurückzuhalten. |
§ 4. |
Aufrechnung, Zurückbehaltung |
4.1 | Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
4.2 | Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. |
§ 5. |
Gewährleistung |
5.1 | Der Vertragspartner garantiert, dass die Sache bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Vertragspartner garantiert insbesondere, dass die Sache bzw. Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweist sowie der Produktbeschreibung in der Bestellung und den zur Verfügung gestellten Mustern und Spezifikationen entspricht. |
5.2 | Der Vertragspartner garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung in jeder Hinsicht, insbesondere im Bezug auf die Zusammensetzung und Kennzeichnung, mangelfrei und in Deutschland uneingeschränkt verkehrsfähig ist. |
5.3 | Bei der Lieferung von Verpackungen garantiert der Vertragspartner zudem, dass die Verpackung für einen Kontakt mit Lebensmitteln geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel hat. |
5.4 | Daneben stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. |
5.5 | Der Käufer ist berechtigt nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Erbringung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, ist der Käufer zur Selbstvornahme berechtigt. Den Aufwand der Selbstvornahme hat der Vertragspartner zu ersetzen. Eigenleistungen des Käufers bei der Selbstvornahme können zu drittüblichen Marktpreisen abgerechnet werden. Die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt. |
5.6 | Ist ein Abwarten für den Käufer unzumutbar, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung. Bei Vorliegen solcher unzumutbaren Umstände wird der Käufer den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. |
5.7 | Der Vertragspartner trägt bei Mängeln unabhängig von einem Verschulden alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Käufer anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Lagerkosten und Arbeitskosten sowie die Kosten für die Beauftragung eines Prüflabors. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Haftung des Käufers für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen beschränkt sich auf solche Fälle, in denen der Käufer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. |
5.8 | Rügen, die beim Vertragspartner innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich i.S.v. § 377 HGB. |
5.9 | Für den Fall, dass der Käufer mit Wissen des Vertragspartners die Ware direkt an einen seiner Abnehmer liefern lässt, vereinbaren die Parteien, dass die Untersuchung auf Mängel i.S.d. § 377 HGB bei Wareneingang beim Abnehmer durch den Abnehmer stattfinden kann und etwaige Mängel auch durch den Abnehmern innerhalb der Frist des vorstehenden Absatzes 8 gerügt werden können. |
§ 6. |
Verjährung |
6.1 | Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. |
6.2 | Leistet der Vertragspartner im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz oder bessert er nach, beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte bzw. nachgebesserte Ware ab Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung insgesamt neu zu laufen. Im Falle der Nachbesserung gilt dies nur, soweit es sich um Ansprüche wegen desselben Mangels oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. |
§ 7. |
Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen |
7.1 | Der Vertragspartner verpflichtet sich, die einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts) einzuhalten. Sonstige Vorschriften und Richtlinien (u.a. von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden) sind einzuhalten, soweit sie dem Vertragspartner vom Käufer benannt worden sind. |
7.2 | Der Vertragspartner stellt Käufer von allen Ansprüchen Dritter, die wegen Verletzung der Ziffern 7.1 geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei und ersetzt Käufer alle erforderlichen Aufwendungen (einschließlich Rechtsanwaltsund Gerichtskosten), die in diesem Zusammenhang entstehen. |
§ 8. |
Produkthaftung |
8.1 | Der Vertragspartner stellt den Käufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Personen- oder Sachschäden durch ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Der Vertragspartner erstattet dem Käufer alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. |
8.2 | Der Vertragspartner wird bis zum Ablauf der Verjährung aller Ansprüche, die sich aus der Liefer-/Leistungsbeziehung ergeben können, eine Betriebshaftpflichtversicherung – auch für Produkthaftungsschäden einschließlich des Rückrufrisikos – mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (in der Regel mindestens € 5 Millionen pro Personen- bzw. pro Sach- und pro Vermögensschaden) auf eigene Kosten unterhalten. |
§ 9. |
Höhere Gewalt (force majeure) |
9.1 | Der Käufer hat nicht in seiner Einflusssphäre liegende Behinderungen der Annahme bzw. Abnahme der Lieferung/Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten u.a. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe, und zwar einerlei, ob sie bei dem Käufer oder seinen Erfüllungsgehilfen eintreten. |
9.2 | Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Käufer, nach unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem Vertragspartner auch über die voraussichtliche Dauer der Behinderung, die Abnahme insoweit und für eine angemessene, anschließende Anpassungszeit hinauszuschieben. Alternativ darf der Käufer in diesen Fällen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dauert die Behinderung für den Verkäufer unzumutbar lange (in der Regel länger als zwei Monate), kann der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Vorschusszahlungen werden in diesem Fall dem Käufer unverzüglich erstattet. |
§ 10. |
Eigentumsvorbehalt, Abtretung und Aufrechnung |
10.1 | Die Übereignung der Ware an den Käufer erfolgt grundsätzlich unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt der Käufer im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. In einem solchen Fall bleibt der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware und zur Einziehung der jeweiligen Forderung im eigenen Namen unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen berechtigt. Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere der erweiterte und auf die Weiterverarbeitung der Ware verlängerte Eigentumsvorbehalt, sind ausgeschlossen. |
10.2 | Abtretungen sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. |
10.3 | Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit und sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
10.4 | Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. |
§ 11. |
Geheimhaltung |
11.1 | Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung zu verwenden. Dazu gehören insbesondere Anfragen und Angebote, technische Daten, Bezugsmengen, Preise, Informationen über Produkte und Produktentwicklung, über Forschung- Entwicklungsvorhaben, sämtliche Unternehmensdaten und alle von Käufer bereit gestellten Arbeitsmaterialien. |
11.2 | Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. |
§ 12. |
Schriftformerfordernis |
12.1 | Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformabrede kann nur schriftlich aufgehoben werden. |
12.2 | Soweit in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen die schriftliche Form vorgesehen ist, genügt zu ihrer Einhaltung die Übermittlung per E-Mail oder Telefax. |
§ 13. |
Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
13.1 | Alle Verträge mit dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UNKaufrechts), sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende, schriftliche Vereinbarung treffen. |
13.2 | Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung ist der von Käufer angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort für die Zahlungsverpflichtungen von Käufer ist Hamburg. |
13.3 | Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Dies gilt auch, falls der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |